Veranstaltung: | Diözesanversammlung BDKJ Trier 2022 |
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Antragsteller*in: | BDKJ-Diözesanvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.06.2022, 13:48 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A4NEU: Standards zur Prävention sexualisierter Gewalt im BDKJ und seinen Jugendverbänden in der Diözese Trier
Antragstext
Die BDKJ Diözesanversammlung möge beschließen:
Die nachfolgend aufgeführten Standards finden ihre Grundlage in den jeweils
gesetzlichen Bestimmungen für den Kinder- und Jugendschutz sowie in den
kirchlichen Vorgaben.1
Kultur der Achtsamkeit; Grundhaltung von Wertschätzung und Respekt
Das Ziel dieses Institutionellen Schutzkonzeptes ist eine Kultur der
Achtsamkeit. Basierend auf der Grundhaltung von Wertschätzung und Respekt,
erfordert dies neben einem bewussten und reflektierten Umgang mit sich selbst
auch einen behutsamen und wertschätzenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen,
schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen und der in der kirchlichen
Jugendverbandsarbeit Tätigen untereinander.
Risiko- und Potenzialanalyse; Partizipation
Die Risiko- und Potenzialanalyse ist die Basis für die Erstellung eines
Institutionellen Schutzkonzeptes gegen sexualisierte Gewalt und ist daher zu
Beginn der Konzepterstellung von allen Jugendverbänden durchzuführen. Die
Analyse wird in einem partizipativen Dialog durchgeführt, in den Kinder,
Jugendliche, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, Personensorgeberechtigte,
Praktikant*innen, Kooperationspartner*innen etc. als Expert*innen ihrer
Lebenswelt einbezogen werden.
Partizipation und Kindermitbestimmung zählen zu den grundlegenden Prinzipien der
verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit und werden bei der Erstellung des
Institutionellen Schutzkonzeptes berücksichtigt.
Personalauswahl und -entwicklung; Aus- und Fortbildung
Prävention sexualisierter Gewalt ist bei Neueinstellungen von Beschäftigten im
BDKJ und seinen Jugendverbänden Bestandteil des Auswahlverfahrens und der
Auswahlkriterien.
Das Konzept zur Berücksichtigung der Prävention beim Auswahlgespräch wird als
Grundlage genutzt.
Auch bei Neueinstieg von ehrenamtlich Tätigen wird “Prävention gegen
sexualisierte Gewalt” thematisiert.
Den Standards zur Prävention sexualisierter Gewalt verpflichten sich alle
Tätigen2 im BDKJ und seinen Jugendverbänden. Dazu zählen u.a.:
Gruppenleiter*innen
Betreuer*innen
Freizeitleiter*innen
Verbandsleitungen
Bildungsreferent*innen
….
In Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen bzw. auf Grundlage der
Bestimmungen des §72a, SGB VIII
werden Erweiterte Führungszeugnisse (EFZ) eingefordert und vorgelegt.
Im BDKJ und in jedem seiner Jugendverbände sind Zuständigkeiten und Wege zur
Umsetzung geklärt.
Der Vorstand des BDKJ erinnert einmal jährlich per E-Mail die Verbandsleitungen
und Bildungsreferent*innen an das Einfordern bzw. Aktualisieren der EFZ.
Alle Tätigen kennen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und sind für die
Prävention sexualisierter Gewalt geschult.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Präventionsveranstaltungen richtet sich nach
der Rahmenordnung Prävention3 U.a. werden folgende Themen behandelt: Verbreitung
und Statistik, Unterschiede zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und
strafrechtlich relevanten Formen, Signale von Betroffenen, Aufklärung von
Täter*innenstereotypen, Täter*innenstrategien, Verhaltensmöglichkeiten bei
Kindeswohlgefährdung4 sowie bei Vermutung oder Verdacht auf sexualisierte
Gewalt.
Art und zeitlicher Umfang der Präventionsveranstaltung richten sich nach der
Intensität des Kontaktes der Tätigen zu den Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen
Verpflichtungserklärung zum grenzachtenden Umgang5 und Verhaltenskodex
Die Verpflichtungserklärung ist bekannt und alle ehrenamtlich Tätigen haben sich
zur Einhaltung verpflichtet.
Die Umsetzung wird im Sinne der „Fragen und Antworten zur
Verpflichtungserklärung“ durchgeführt. Der Unterzeichnung der Verpflichtung geht
eine vorherige Auseinandersetzung mit den Inhalten der Erklärung voraus. Nur in
begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. einem kurzfristigen Einsatz, kann von der
vorherigen Auseinandersetzung abgesehen werden. Diese wird jedoch während des
Einsatzes nachgeholt.
Neben der erstmaligen Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, findet in
regelmäßigen Abständen eine aktive Auseinandersetzung mit dem Dokument statt. In
welchen Zusammenhängen dies geschieht wird vom BDKJ und seinen Jugendverbänden
festgelegt.
Der “Verhaltenskodex”6 der Abteilung 1.6 Jugend ist bekannt und alle
Beschäftigten des BDKJ und seiner Jugendverbände sind zur Einhaltung
verpflichtet.
Beratungs- und Beschwerdewege
In den einzelnen Verbänden sind Wege für Beschwerden und Rückmeldungen klar
geregelt und bekannt. Es wird regelmäßig auf die Möglichkeiten hingewiesen.
Es ist klar geregelt, wie bei Vermutung oder Verdacht bzgl. sexualisierter
Gewalt
verfahren wird und das Verfahren ist bekannt.
Das Konzept “zuständige Ansprechpartner*innen bei (vermuteter) sexualisierter
Gewalt im BDKJ Trier und seinen Jugendverbänden“ ist in allen Verbänden bekannt.
Die aktuellen „zuständigen Ansprechpartner*innen“ werden regelmäßig über die
Medien der einzelnen Verbände bekannt gegeben.
Das Angebot ist den aktuellen Verbandsleitungen bekannt und wird in weiteren
Kontexten, wie z.B. Gruppenleiter*innenschulungen, -treffen, (Vorstands-)
Sitzungen thematisiert. Auch alle in der Jugendarbeit
Aktiven und Teilnehmenden, z.B. in Gruppen und auf Ferienfreizeiten, werden auf
das Angebot hingewiesen.
Die Verbandsleitungen erhalten zur Information die Protokolle der 2x jährlich
stattfindenden Treffen der Ansprechpartner*innen.
Dienstanweisung und verbandsinterne Regelungen
Der Verhaltenskodex für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 1.6
“Jugend” und allen ihr zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen ist als
Dienstanweisung erlassen und somit verpflichtend. Ergänzend zu der
Verpflichtungserklärung können verbands- bzw. Maßnahme spezifische Regelungen
getroffen werden.
Qualitätsmanagement
Prävention ist fester Bestandteil der Verbandstätigkeit und der
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Verbandsleitung benennt eine für Präventionsfragen geschulte Person, die bei
der Umsetzung der Standards zur Präventionsarbeit beraten und unterstützen
kann7. Es besteht die Möglichkeit im Zusammenschluss mehrerer kleinerer Verbände
eine für Präventionsfragen geschulte Person gemeinsam zu benennen.
Alle Verantwortlichen auf den unterschiedlichen Leitungsebenen werden über die
geschulte Person regelmäßig auf die Bedeutung und auf aktuelle Entwicklungen
hingewiesen.
Die Verbandsleitungen stehen im regelmäßigen Kontakt zu der geschulten Person
und setzen das Thema regelmäßig auf die Tagesordnung ihrer Gremien.
Der BDKJ und seine Jugendverbände gestalten auf ihren Homepages eigene Seiten
zum Thema Prävention und sorgen für eine regelmäßige Aktualisierung. Eine
gegenseitige Verlinkung der Seiten wird empfohlen. Durch den Internetauftritt
werden die Informationen allen Mitgliedern, Interessierten und der
Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht.
Es ist im Sinne des Qualitätsmanagements die einzelnen Bausteine des
Schutzkonzeptes regelmäßig in den Blick zu nehmen und auf aktuelle Entwicklungen
hin anzupassen. Dies ist spätestens mit Erscheinen einer neuen
Präventionsordnung für das Bistum Trier (alle 5 Jahre) erforderlich.
Zur Qualitätssicherung gibt es ein Austauschtreffen zwischen allen Personen, die
für das Thema Prävention im BDKJ und seinen Jugendverbänden zuständig sind.
Dieses findet einmal im Jahr statt und wird vom BDKJ initiiert.
Interventionsplan und Nachsorge
Im Sinne der sekundären Prävention (begleitend) ist es erforderlich, dass jeder
Verband
die Wege der Intervention transparent beschreibt und bekannt macht.
Im Sinne der tertiären Prävention (nachsorgend) sind Wege zu beschreiben, die
den betroffenen Personen frühzeitig eine angemessene Hilfe zur Verfügung stellt
sowie eine Begleitung des sogenannten “irritierten Systems” (Umfeld/Angehörige)
ermöglicht.
Die in diesem Beschluss aufgeführten und verabschiedeten Standards zur
Präventionsarbeit sind durch die jeweiligen Vorstände im BDKJ und seinen
Jugendverbänden bekannt gemacht, veröffentlicht und somit für Mitglieder,
Interessierte und die Öffentlichkeit frei zugänglich.
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1 Die kirchlichen Vorgaben sind benannt in den Dokumenten “Rahmenordnung-
Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz”, den
“Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums Trier” und der
“Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder
hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im
kirchlichen Dienst”.
2 Unter dem Begriff “Tätige” sind alle ehrenamtlich Tätigen und Beschäftigten im
BDKJ und seinen Jugendverbänden zusammengefasst. Der Begriff “Beschäftigte”
definiert sich auf der Grundlage der Rahmenordnung-Prävention gegen
sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Punkt 1.2. Kirchliches
Amtsblatt, 01.01.2020.
3 vgl.: Rahmenordnung-Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen
und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen
Bischofskonferenz. Punkt 3.6. Kirchliches Amtsblatt, 01.01.2020.
4 Siehe zum Thema Kindeswohlgefährdung auch: Alles was Recht ist. Schutz von
Kindern und Jugendlichen. Kapitel 4. 2019
5 siehe: Verpflichtungserklärung zum grenzachtenden Umgang mit Kindern,
Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene in der kirchlichen
Jugendverbandsarbeit im Bistum Trier
6 siehe: Verhaltenskodex für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 1.6
“Jugend” und allen ihr zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen
7 vgl.: Nr. 145, Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums
Trier, Punkt 1.8f. Kirchliches Amtsblatt, 01.08.2021.
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