Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Kolpingjugend DV Trier |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.08.2025, 13:31 |
A6: Antrag 6 Nur Ja heißt Ja - Gesetzeslage Sexualisierte Gewalt
Antragstext
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Der BDKJ Trier setzt sich dafür ein, dass der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht
reformiert.
Ziel ist es, die bestehende „Nein heißt Nein“-Regelung im § 117 StGB durch eine
weitergehende gesetzliche Neuregelung zu ersetzen. Diese soll nicht nur sexuelle
Handlungen unter Strafe stellen, die gegen den erkennbaren Willen einer Person
erfolgen, sondern auch solche, denen keine eindeutige, freiwillige Zustimmung
zugrunde liegt – im Sinne einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung. Hierfür setzt sich
der Vorstand des BDKJ Trier ein, dass diese Position auf allen Ebenen des BDKJ
eingenommen wird und dementsprechend auch an die Politik in Form einer
Stellungnahme herangetragen wird.
In der aktuellen Fassung des § 117 StGB wird „jede sexuelle Handlung gegen den
erkennbaren Willen“ unter Strafe gestellt - die sogenannte „Nein heißt Nein –
Regelung“.
Diese Formulierung greift jedoch zu kurz und benachteiligt Menschen, die ihren
Willen nicht eindeutig äußern können, etwa Kinder, ältere Menschen oder Personen
mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Auch traumatisierte Opfer können in solchen Situationen in einen Zustand des
„Einfrierens“ geraten, in dem sie weder verbal noch nonverbal Widerstand leisten
können. Das Schweigen oder Erstarren darf nicht als Zustimmung gewertet werden.
Eine Gesetzgebung, die solche Umstände ignoriert, reproduziert strukturelle
Diskriminierung – und das ist nicht hinnehmbar.
Auch die Ansätze im neuen Koalitionsvertrag weisen aus unserer Sicht erhebliche
Lücken auf. Zwar betonen die Parteien die Notwendigkeit, sexualisierte Gewalt
stärker zu bewerten – ein grundsätzlich begrüßenswerter Schritt. Doch die
konkrete Formulierung im Vertrag wirkt erneut diskriminierend.
So heißt es: „Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen
grundsätzlich erhöhen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei
Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft.“
Damit wird der Fokus auf Fälle gelegt, in denen eine Schwangerschaft
herbeigeführt wird oder die Tat gemeinschaftlich begangen wurde. Opfer, die
nicht schwanger werden können – etwa Kinder, ältere Menschen, unfruchtbare
Personen oder Männer – geraten dadurch erneut aus dem Blickfeld und erfahren
eine implizite Abwertung ihres Leids.
Ein solcher Ausschluss bestimmter Opfergruppen ist nicht nur rechtlich
problematisch, sondern auch gesellschaftlich inakzeptabel. Jede Form
sexualisierter Gewalt verdient uneingeschränkte Anerkennung und konsequente
strafrechtliche Verfolgung – unabhängig von biologischen Folgen oder
Täterkonstellationen.
Daher fordern wir die Regierung dazu auf, bestehenden Regelungen kritisch zu
prüfen und § 117 StGB umfassend zu überarbeiten. Ziel muss eine Gesetzgebung
sein, die jede Form sexualisierter Gewalt konsequent und gerecht bewertet – ohne
Ausnahmen, ohne Ungleichbehandlung.
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