A10: Test
Veranstaltung: | Diözesanversammlung BDKJ Trier 2022 |
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Antragsteller*in: | ds |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(17.06.2023) |
Veranstaltung: | Diözesanversammlung BDKJ Trier 2022 |
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Antragsteller*in: | ds |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(17.06.2023) Version 2 |
§ 13 (2) Der Diözesanvorstand besteht aus sechs Personen, von denen zwei das Amt
der geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen. Die geistliche Verbandsleitung ist
wie folgt zu besetzen: 1 männlich und 1 weiblich, wobei Kandidat*innen die
Voraussetzungen in Absatz (3) erfüllen müssen. Von den restlichen
Vorstandsstellen sind 2 männlich und 2 weiblich zu besetzen. Die Mitglieder des
Diözesanvorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied in einem der
Jugendverbände des BDKJ sein. Sie führen die Amtsbezeichnung Diözesanvorsitzende
bzw. Diözesanvorsitzender oder Geistliche Verbandsleiterin bzw. Geistlicher
Verbandsleiter. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden durch die
Diözesanversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Erweiterung der Zahl der
Vorstandsämter kann nur erfolgen, wenn für Frauen und Männer die gleiche Zahl
von Mandaten zur Verfügung steht.
§ 13 (2) Der Diözesanvorstand besteht aus sechs Personen, von denen zwei das Amt
der geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen. Die geistliche Verbandsleitung ist
wie folgt zu besetzen: 1 männlich und 1 weiblich, wobei Kandidat*innen die
Voraussetzungen in Absatz (3) erfüllen müssen. Von den restlichen
Vorstandsstellen sind 2 männlich und 2 weiblich zu besetzen. Die Mitglieder des
Diözesanvorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied in einem der
Jugendverbände des BDKJ sein. Sie führen die Amtsbezeichnung Diözesanvorsitzende
bzw. Diözesanvorsitzender oder Geistliche Verbandsleiterin bzw. Geistlicher
Verbandsleiter. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden durch die
Diözesanversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Erweiterung der Zahl der
Vorstandsämter kann nur erfolgen, wenn für Frauen und Männer die gleiche Zahl
von Mandaten zur Verfügung steht.
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§ 13 (2) Der Diözesanvorstand besteht aus sechs Personen, von denen zwei das Amt
der geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen. Die geistliche Verbandsleitung ist
wie folgt zu besetzen: 1 männlich und 1 weiblich, wobei Kandidat*innen die
Voraussetzungen in Absatz (3) erfüllen müssen. Von den restlichen
Vorstandsstellen sind 2 männlich 3 weibliche und 2 weiblich zu besetzen. Die Mitglieder des
Diözesanvorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied in einem der
Jugendverbände des BDKJ sein. Sie führen die Amtsbezeichnung Diözesanvorsitzende
bzw. Diözesanvorsitzender oder Geistlichee Verbandsleiterin bzw. Geistlicher
Verbandsleiter. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden durch die
Diözesanversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Erweiterung der Zahl der
Vorstandsämter kann nur erfolgen, wenn für Frauen und Männer die gleiche Zahl
von Mandaten zur Verfügung steht.
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