Veranstaltung: | Diözesanversammlung BDKJ Trier 2022 |
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Antragsteller*in: | BDKJ-Diözesanvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.06.2022, 14:44 |
A6: Wiedereinführung Satzungsausschuss
Antragstext
Die BDKJ Diözesanversammlung möge beschließen:
Der Satzungsausschuss wird wieder einberufen, bis die Diözesanversammlung dessen
Auflösung beschließt oder der erteilte Auftrag abgeschlossen ist.
Der Satzungsausschuss hat zunächst die Aufgaben:
- zu prüfen, welche Änderungen auf Bundesebene eine Satzungsänderung für
unseren Diözesanverband vorsehen.
- zu prüfen, ob und wie eine Veränderung der BDKJ-Regionalverbände und
Regionalversammlungen im Zuge der Änderung der Pastoralen Räume und
Visitationsbezirke im Bistum Trier sinnvoll ist.
- Sollte eine Änderung durch die Punkte 1 und/oder 2 sinnvoll sein, einen
Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung und ggf. ein daraus
resultierender Vorschlag zur Änderung der Diözesanordnung des
BDKJ‐Diözesanverbands Trier zu erarbeiten und diese der
Diözesanversammlung 2023 zur Diskussion und ggf. Abstimmung vorzulegen.
Nach entsprechender Verabschiedung einer Satzungsänderung wird er weiter mit
weiteren folgenden Aufgaben betraut:
- den Diözesanvorstand im Genehmigungsverfahren der geänderten
Diözesanordnung durch den BDKJ-Bundesvorstand und den Diözesanbischof zu
begleiten,
- den Diözesanvorstand in seiner Aufgabe zu unterstützen, den Text der
beschlossenen Änderungen der Diözesanordnung auf grammatikalische und
orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das
Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine
eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen der
Diözesanordnung von Inhalt und Auswirkung her unberührt lässt,
Der Satzungsausschuss besteht aus bis zu sechs Personen, die unterschiedlichen
Jugendverbänden angehören und aus unterschiedlichen Regionalverbänden stammen
sollten und von der Diözesanversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Sie
wählen sich eine*n Vorsitzende*n aus den Reihen der Mitglieder, die*der die
Arbeit des Ausschusses koordiniert. Ein Mitglied des BDKJ‐Diözesanvorstandes
begleitet den Ausschuss beratend.
Der Ausschuss bezieht die Jugend- und Regionalverbände in den Prozess der
Erarbeitung der Ordnungen mit ein. Er arbeitet mit dem Satzungsausschuss des
Bundes‐BDKJ und der Rechts-abteilung des Bischöflichen Generalvikariates
zusammen und kann weitere Fachleute zur Beratung hinzuziehen.
Begründung
Auf der diesjährigen BDKJ Hauptversammlung (HV) gab es verschiedene Hinweise zu Satzungsänderungen auf Bundesebene, die die Diözesanverbände ebenfalls anstoßen sollen. Des Weiteren findet gerade im Bistum eine große Umstrukturierung statt. Wir erachten es daher als Sinnvoll, zu prüfen, inwieweit eine Anpassung der bisherige Struktur innerhalb des BDKJ DV Trier ebenfalls sinnvoll ist.
Nach Beschluss der Diözesanordnung (DO) in der Diözesanversammlung (DiVers) wird die DO an den BDKJ-Bundesvorstand und den Diözesanbischof zur Genehmigung gesandt. Der Bundesvorstand wird durch den Satzungsausschuss des Bundesverbandes beraten und der Diözesanbischof durch die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates (BGV).
Der Satzungsausschuss des BDKJ-Bundesverbandes prüft die DO und übermittelt dem Bundesvorstand das Ergebnis seiner Prüfung und gibt eine der folgenden Empfehlungen zur Genehmigung ab, der der Bundesvorstand meist folgt:
- genehmigen,
- genehmigen mit Empfehlungen (dies betrifft Punkte, die als Hinweis zu beachten sind, die z.B. einer redaktionellen Satzungskonformität nicht entsprechen, aber nicht genehmigungsrelevant sind),
- genehmigen mit Auflagen und einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung (dies betrifft in der Regel Punkte, die bei der nächsten Überarbeitung der Satzung unaufgefordert eingearbeitet werden müssen) und
- nicht genehmigen (Hierbei entspricht die Satzung in Grundsätzen nicht den Anforderungen der Bundesordnung (BO). Es gilt weiterhin die bisherige DO.).
In ähnlicher Form verfährt die Rechtsabteilung des BGV für den Diözesanbischof.
Bisher wurden unsere Ordnungen von Bundesvorstand und Diözesanbischof immer genehmigt. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß aktuell teilweise länger, als es früher der Fall war. Sofern nicht nur redaktionelle Änderungen notwendig sind, sind Gespräche mit dem Bundesvorstand, Bundessatzungsausschuss sowie der Rechtsabteilung des BGV nötig. In Streitfällen entscheidet der Schlichtungsausschuss der Bundesebene auf schriftlichen Antrag des Diözesanvorstands oder des Bundesvorstands über die Auslegung der Bundesordnung.
Ebenfalls ist eine Anpassung der Geschäftsordnung (GO) an die geänderte DO notwendig.
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