A3: Antrag 3 Anpassung der Diözesanordnung
| Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Diözesanvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.07.2025, 11:03 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.07.2025) |
| Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Diözesanvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.07.2025, 11:03 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.07.2025) Version 1 |
Antrag 3 Anpassung der Diözesanordnung
Antragsteller: Satzungsausschuss, Diözesanvorstand
Die BDKJ-Diözesanversammlung möge folgende Änderungen in der Diözesanordnung
beschließen:
1. Änderung der Mindestanforderung für die Aufnahme in einen Regionalverband:
§ 6 Aufnahme
(2) Satz 2
Änderung: (...) oder mindesten 15 Mitglieder (statt 30 wie bisher)
2. Änderung der Liste der Beratenden Mitglieder der Diözesanversammlung (§10,
(4)) wie folgt:
(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung
9. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
11. Ein Vertreter*in des Diözesanrates im Bistum Trier
12. Leiter*in des Bereich Kinder, Jugend und Bildung im Bistum Trier
3. Änderung im §11 Finanzausschuss, bezüglich der Anzahl der Stimmberechtigten
Mitglieder des Ausschusses:
2. bis zu drei stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanvorstandes
4. Änderung im § 12 DKDJ (3) Beratende der DkdJ
Im Punkt (3) hinzufügen:
4. Die Referenten der Diözesanstelle
5a. Änderung des §16 Räumliche Struktur und regionale Gliederung wie folgt:
Die räumliche Struktur des BDKJ Trier entsprich der räumlichen Struktur
des Diözesangebietes.
Der BDKJ sieht keine regionale Gliederung vor. Die in jeweiliger Struktur
des Diözesangebietes vorhanden Jugendverbände können sich zu einem
Regionalverband zusammenschließen und bis zu 7 Regionalverbände bilden.
Für die Entstehung eines Regionalverbandes bedarf es
eine konstituierende Sitzung der Jugendverbände in der Region
Schriftliche Information des Diözesanvorstandes (Protokoll der Sitzung)
Die räumliche Struktur des BDKJ Trier sieht folgendermaßen aus:
Sieg – Pastoraler Raum Betzdorf
Koblenz - Pastorale Räume Neuwied, Koblenz, Maifeld-Untermosel
Rhein-Ahr - Pastorale Räume Bad Neuenahr-Ahrweiler, Sinzig, Andernach,
Mayen
Eifel - Pastorale Räume Adenau-Gerolstein, Prüm, Daun, Neuerburg, Bitburg
Trier-Mittelmosel - Pastorale Räume Kaisersesch, Cochem-Zell, Wittlich,
Bernkastel-Kues, Trier, Schweich, Hermeskeil, Saarburg
Hunsrück - Pastorale Räume Sankt Goar, Simmern, Bad Kreuznach, Idar-
Oberstein
Saar - Pastorale Räume Merzig, Wadern, Tholey, St. Wendel, Dillingen,
Lebach, Neunkirchen, Saarlouis, Völklingen, Saarbrücken
5b. Änderung des §10 Diözesanversammlung bezüglich der Stimmberechtigten wie
folgt:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
1 Stimme pro Aktiven Jugendverband + 9 Stimmen aber maximal 21 Delegierte
der Jugendverbände nach §5 Absatz 2, Satz 2
3 Delegierte pro entstandenen Regionalverband
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
(3) Jeder aktive Jugendverband und jeder entstandene Regionalverband hat
mindestens eine Stimme. Die Verteilung der weiteren Stimmen der Jugendverbände
liegt die Diözesankonferenz der Jugendverbände fest, die Verteilung der weiteren
Stimmen der entstandenen Regionalverbände legt die Diözesankonferenz der
Regionalverbände fest. Die Delegationen sollen geschlechtsparitätisch besetzt
sein.
5c. Änderung des § 13 Diözesankonferenz der Regionalverbände wie folgt:
Im (1) hinzufügen: 3 Die Diözesankonferenz der Regionalverbände ist vorgesehen,
sobald es mindestens 2 Regionalverbände entstanden sind.
Weiter im (3) Beratende Mitglieder der DkdR verändern:
3. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
5d. Änderung des §18 Regionalversammlung
Im (1) als Aufgabe der Regionalversammlung hinzufügen:
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Regionalverbandes. Dieser
Beschluss bedarf es mindestens 2/3 Mehrheit der berechtigten Stimmen.
Sowie Anpassung im (3) Beratende Mitglieder der RV:
4. ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes oder eine von ihm delegierte Person
6. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
7. Entfällt
8. Wird zur 7.
Begründung zu 1.:
Die Senkung der bisherigen Voraussetzung von 30 auf 15 soll den Regionen die Möglichkeit eröffnen, Jugendgruppen einfacher aufzunehmen, die regional aktiv sind. Durch diese Anpassung wird die Teilhabe kleinerer Gruppen erleichtert und die regionale Jugendarbeit gestärkt. Gleichzeitig wird eine flexiblere und realitätsnahe Umsetzung der Vorgaben ermöglicht, was zur Förderung des Engagements vor Ort beiträgt.
Begründung zu 2.:
Aufgrund verschiedener struktureller Veränderungen im Bistum ist eine Anpassung der Liste der beratenden Mitglieder erforderlich. Diese Maßnahme dient dazu, die aktuellen Gegebenheiten angemessen abzubilden und die Arbeitsfähigkeit sowie die Repräsentation relevanter Akteure innerhalb der Gremien sicherzustellen.
Begründung zu 3.:
Da der Vorstand derzeit nicht vollständig besetzt ist und es absehbar zunehmend schwieriger wird, alle Positionen dauerhaft zu besetzen, soll die bisher festgeschriebene Anzahl der Vorstandsmitglieder angepasst werden. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit des Vorstands zu sichern und gleichzeitig die hohe Aufgabenlast besser zu bewältigen.
Daher wird vorgeschlagen, die Regelung um den Zusatz „bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder“ zu erweitern, um mehr Flexibilität in der Besetzung zu ermöglichen.
Begründung zu 4.:
Um den Vorstand zu entlasten und gleichzeitig die fachlichen Kompetenzen des Teams BDKJ den Jugendverbänden gezielt zur Verfügung zu stellen, soll dem /der Referent*in der Diözesanstelle die Möglichkeit eingeräumt werden, an der Konferenz teilzunehmen. Dies stärkt die inhaltliche Begleitung und fördert den Austausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Strukturen.
Begründung zu 5a und 5b:
Im Zuge der strukturellen Veränderungen im Bistum Trier wurde angestoßen zu prüfen, inwieweit auch die eigenen Strukturen angepasst werden müssen. Nach intensiver Auseinandersetzung wurde bewusst entschieden, die bestehenden Regionen nicht an die Visitationsbezirke anzugleichen, da diese als zu groß und nicht praxisnah empfunden werden.
Nach verschiedenen Aufteilungsversuchen und Rückmeldungen aus der DkdR sowie teilweise aus den Regionalversammlungen wurde die Bundessatzung erneut geprüft. Dabei wurde die Möglichkeit identifiziert, Regionalverbände nicht zwingend fest zu bilden, ihnen jedoch die Option einer verankerten Existenz einzuräumen.
Diese flexible Regelung ermöglicht eine realitätsnahe Anpassung der Stimmverteilung: Aktive Regionalverbände behalten ihre Stimmen und können weiterhin wirksam mitgestalten, während inaktive Verbände keine Stimmen erhalten, um die Beschlussfähigkeit nicht zu gefährden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Jugend- und Regionalverbänden zu gewährleisten, werden auch inaktive Jugendverbände aus der Verteilung ausgenommen und die Gesamtanzahl der Stimmen entsprechend leicht angepasst.
Begründung zu 5c:
Zur Gewährleistung einer konsistenten und nachvollziehbaren Terminologie innerhalb der Gremienstrukturen soll die Bezeichnung einheitlich angepasst werden – analog zur Diözesanversammlung. Diese Maßnahme dient der Klarheit, der besseren Verständlichkeit sowie der strukturellen Angleichung innerhalb des Gesamtverbandes.
Begründung zu 5d:
Um die veränderten Realitäten innerhalb der regionalen Strukturen im Bistum Trier angemessen abzubilden, soll den Regionalversammlungen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in einen ruhenden Zustand zu versetzen. Dies schafft Flexibilität und ermöglicht eine realitätsnahe Handhabung der regionalen Beteiligung.
Die damit verbundene Anpassung der beratenden Mitglieder dieses Gremiums dient der Vereinheitlichung und stellt sicher, dass die Zusammensetzung den aktuellen Gegebenheiten entspricht. So wird eine klare und funktionale Struktur gewährleistet, die sowohl aktive als auch ruhende Regionen angemessen berücksichtigt.
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