Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Diözesanvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.07.2025, 11:03 |
A3: Antrag 3 Anpassung der Diözesanordnung
Antragstext
Die Diözesanversammlung möge folgende Änderungen in der Diözesanordnung
beschließen:
1. Änderung der Mindestanforderung für die Aufnahme in einen Regionalverband:
§ 6 Aufnahme
(2) Satz 2
Änderung: (...) oder mindesten 15 Mitglieder (statt 30 wie bisher)
Begründung:
Die Senkung der bisherigen Voraussetzung von 30 auf 15, soll dazu dienen, den
Regionen die Jugendgruppen, welche regional aktiv sind, einfacher aufzunehmen.
2. Änderung der Liste der Beratenden Mitglieder der Diözesanversammlung (§10,
(4)) wie folgt:
(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung
9. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
11. Ein Vertreter*in des Diözesanrates im Bistum Trier
12. Leiter*in des Bereich Kinder, Jugend und Bildung im Bistum Trier
Begründung:
Aufgrund, von diversen Strukturellen Veränderungen im Bistum möchten wir die
Liste, der Beratenden Mitglieder anzupassen.
3. Änderung im §11 Finanzausschuss, bezüglich der Anzahl der Stimmberechtigten
Mitglieder des Ausschusses:
2. bis zu drei stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanvorstandes
Begründung:
Im Hinblick, dass der Vorstand nicht vollständig besetzt ist und in Zukunft auch
immer schwieriger wird diese Posten vollzählig zu besetzen, so wie darauf, dass
der Vorstand viele Aufgaben zu meistern hat, möchten wir die bisher fest
geschriebene Anzahl der Vorstandsmitglieder zu lockern durch den Zusatz: bis zu
zwei stimmberechtigten Mitgliedern
4. Änderung im § 12 DKDJ (3) Beratende der DkdJ
Im Punkt (3) hinzufügen:
4. Die Referenten der Diözesanstelle
Begründung:
Um den Vorstand zu Entlasten und gleichzeitig die Kompetenzen des Team BDKJ den
Jugendverbänden zur Seite zu stellen, möchten wir den Referenten der
Diözesanstelle die Möglichkeit geben bei der Konferenz teilzunehmen.
5a. Änderung des §16 Räumliche Struktur und regionale Gliederung wie folgt:
Die räumliche Struktur des BDKJ Trier entsprich der räumlichen Struktur
des Diözesangebietes.
Der BDKJ sieht keine regionale Gliederung vor. Die in jeweiliger Struktur
des Diözesangebietes vorhanden Jugendverbände können sich zu einem
Regionalverband zusammenschließen und bis zu 7 Regionalverbände bilden.
Für die Entstehung eines Regionalverbandes bedarf es
eine konstituierende Sitzung der Jugendverbände in der Region
Schriftliche Information des Diözesanvorstandes (Protokoll der Sitzung)
Die räumliche Struktur des BDKJ Trier sieht folgendermaßen aus:
Sieg – Pastoralraum Betzdorf
Koblenz - Pastoralräume Neuwied, Koblenz, Maifeld-Untermosel
Rhein-Ahr - Pastoralräume Bad Neuenahr-Ahrweiler, Sinzig, Andernach, Mayen
Eifel - Pastoralräume Adenau-Gerolstein, Prüm, Daun, Neuerburg, Bitburg
Trier-Mittelmosel - Pastoralräume Kaisersesch, Cochem-Zell, Wittlich,
Bernkastel-Kues, Trier, Schweich, Hermeskeil, Saarburg
Hunsrück - Pastoralräume Sankt Goar, Simmern, Bad Kreuznach, Idar-
Oberstein
Saar - Pastoralräume Merzig, Wadern, Tholey, St. Wendel, Dillingen,
Lebach, Neunkirchen, Saarlouis, Völklingen, Saarbrücken
5b. Änderung des §10 Diözesanversammlung bezüglich der Stimmberechtigten wie
folgt:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
1 Stimme pro Aktiven Jugendverband + 9 Stimmen aber maximal 21 Delegierte
der Jugendverbände nach §5 Absatz 2, Satz 2
3 Delegierte pro entstandenen Regionalverband
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
(3) Jeder aktive Jugendverband und jeder entstandene Regionalverband hat
mindestens eine Stimme. Die Verteilung der weiteren Stimmen der Jugendverbände
liegt die Diözesankonferenz der Jugendverbände fest, die Verteilung der weiteren
Stimmen der entstandenen Regionalverbände legt die Diözesankonferenz der
Regionalverbände fest. Die Delegationen sollen geschlechtsparitätisch besetzt
sein.
Begründung:
Auf Grund der Änderung der regionalen Strukturen im Bistum Trier haben wir
angestoßen zu prüfen, inwieweit wir uns ebenfalls ändern müssen, wenn sich alles
um uns herum verändert. Wir haben uns klar dagegen ausgesprochen, unsere
Regionen an die Visitationsbezirke anzupassen, da wir dies als zu groß erachten.
Nach verschiedenen Aufteilungsversuchen und einer Rückmelderunde hierzu aus der
DkdR und teilweise aus den einzelnen Regionalversammlungen habe wir die
allgemeinen Möglichkeiten und die Bundessatzung nochmals geprüft. Hierbei sind
wir auf die Möglichkeit gestoßen, die Regionalverbände nicht fest zu bilden,
ihnen aber trotzdem die Möglichkeit fest zu verankern, dass diese bestehen
können.
Hierdurch können wir die Stimmverteilung an die Realität anpassen. Die Stimmen
können so in den Regionalverbänden, die aktiv sind weiterhin wahrgenommen
werden. Gleichzeitig halten wir aber nicht für inaktive Regionalverbände stimmen
vor, die unser System der Stimmverteilung behindern und unsere
Beschlussfähigkeit gefährden. Damit das Verhältnis zwischen Jugend- und
Regionalverbände trotzdem nicht in eine Schieflage gerät, werden auch hier die
inaktiven Jugendverbände aus der Verteilung ausgenommen und die Gesamtanzahl
leicht angepasst.
5c. Änderung des § 13 Diözesankonferenz der Regionalverbände wie folgt:
Im (1) hinzufügen: 3 Die Diözesankonferenz der Regionalverbände ist vorgesehen,
sobald es mindestens 2 Regionalverbände entstanden sind.
Weiter im (3) Beratende Mitglieder der DkdR verändern:
3. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
Begründung:
Einheitliche Anpassung, der Bezeichnung analog zur der Diözesanversammlung.
5d. Änderung des §18 Regionalversammlung
Im (1) als Aufgabe der Regionalversammlung hinzufügen:
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Regionalverbandes. Dieser
Beschluss bedarf es mindestens 2/3 Mehrheit der berechtigten Stimmen.
Sowie Anpassung im (3) Beratende Mitglieder der RV:
4. ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes oder eine von ihm delegierte Person
6. Die Vertreter*innen aus den Reihen der Mitarbeiter*innen der Fachstellen die
für die Regionen zuständig sind.
7. Entfällt
8. Wird zur 7.
Begründung:
Um der neuen Realität abzubilden und den Regionalversammlungen die Möglichkeit
zu geben, sich in Ruhenden zustand zu begeben möchten wir diese Aufgabe
hinzufügen.
Die Anpassung der Beratenden Mitglieder dieses Gremium dient auch hier der
Vereinheitlichung und Anpassung an die Realität.
Begründung
Die Senkung der bisherigen Voraussetzung von 30 auf 15, soll dazu dienen, den Regionen die Jugendgruppen, welche regional aktiv sind, einfacher aufzunehmen.
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